Thema: Rundfrage an alle Park-/Gartenbahnen: Zulassung nach dem Landesseilbahngesetz von 2003??

    • Offizieller Beitrag

    Hallo liebe Vereinsvorstände,

    welcher Verein hat in letzter Zeit auch eine Anfrage mit Formblatt der Ortsbehörde (z. Bsp. Baurechtsamt) auf Zulassung im Rahmen der "Landes-Seilbahnverordnung von 2003" als Vergnügungsbahn bekommen?
    Zumindest was Baden-Württemberg betrifft?
    Laut Nachfrage sollen alle "Vergnügungsbahnen" (auch Garten-und Parkbahnen mit Publikumsverkehr) aufgenommen und registriert werden.
    Hintergrund: Einhalten von Sicherheitsvorschriften, regelmäßige Prüfungen, namentlich benannter Betriebsleiter etc etc.

    Die Nachfrage dort ergab weiter , dass man das Formblatt ausfüllen muß, da die meisten Bahnen beim Regierungspräsidium bereits bekannt wären.

    Was ist Euer Kenntnisstand? ?(

    Herzliche Grüße
    panki

    Gruss von panki
    *****************************************+

  • Hallo zusammen,

    ich denke das die eher an den Anlagen interessiert sind, die ständig bzw kontinuierlich Fahrbetrieb durchführen. Von den kleinen Clubanlagen die einmal im Monat was veranstalten werden die nichts wollen. Unser Ordnungsamt in KA hat nur einmal eine Abnahme angefordert, da sich ein Opa beschwerte, Prüfung verlief für uns aber positiv.

    Seitdem keinerlei Nachfragen und Kontrollen mehr!

    Gruß

    HD

  • Hallo Klaus,
    wir betreiben keine Seilbahn -gibt es nur in Köln über den Rhein :D
    Bis jetzt hat sich noch keine offizielle Stelle hier in NRW um unsere Anlage gekümmert und das ist auch gut so. Nicht das wir was zu verbergen hätten, aber das Ganze was wäre wenn und dann könnte aber - das brauche ich nicht. Unsere Anlage ist noch nicht einmal einmal eingezäunt und liegt direkt neben einer Schule.
    Viele Grüße
    Wolfgang

    † 2017

  • Hallo zusammen,
    ob unsere Anlagen wie in Baden-Württemberg unter das Seilbahngesetz fallen ist die eine Sache. Tatsache ist aber, dass alle Bundesländer ein Seilbahngesetz haben, auch wenn es überhaupt keine Seilbahnen gibt. Das ist wieder so eine Forderung der EU.
    Volker

  • Wir von den Dampfbahnfreunden Friedrichsruhe hatten auch eine solche Anfrage mussten einen neuen TÜV Bericht vorlegen , der jährlich erneuert werden muss.Wollen auch einen TÜV Bericht für fliegende Bauten ( transportable Anlage ) .Desweitern eine Kopie der bestehenden Haftpflichtversicherung .TÜV Kosten ca 400.-€ für die feste Anlage.

    Aus meiner Sicht hat das nur was zu tun mit den Unfällen bei fliegenden Bauten.

    Gruß Otto

  • Mahlzeit!

    Interessant dürfte sein nach welchen Kriterien so eine Untersuchung durchgeführt wird. Wird in den Seilbahngesetzen so eine Gartenbahn inkl. Spurweite, Maße und Toleranzen usw. überhaupt erwähnt?

    In den östlichen Ländern gibt es mit der BO P (Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen) immerhin ein Regelwerk, dass die Spurweiten 600 mm und 381 mm (15") explizit erfaßt.

    Gruß Sven

    Lehrling von Nikolaj Nikolajew Lokomofeilowytsch, der unter einer sibirischen Eiche eine Dampflok aus dem Ganzen feilte... :D

  • Hallo zusammen,

    gemäß unsrer letzten Abnahme in BaWü; fallen Gartenbahnen mit Personenbetrieb unter das Landeseilbahngesetz! Primär geht es um die Sicherheit des Fahrens, so Abstände vom Gleis, Ausführung des Transportmaterials, Gleislage; wer fährt bzw wer darf fahren! Bremsen, Hindernisse am Gleis; Durchfahrtshöhehn bei tunnels, Mindestbreite und Höhen bei Brücken usw.

    Gruß
    HD

  • Hallo liebe Dampfbahner,

    das Thema Genehmigungsvorbehalte für Garten-und Parkbahnen mit Publikumsverkehr wurde im DBC-D zuletzt in der Mitgliederversammlung im Januar 2009 behandelt. Im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall bei einem Dampfbahnclub wurde die Frage gestellt, welche Auflagen (z.B. TÜV-Abnahme usw.) bei den einzelnen Dampfbahnvereinen bestehen.

    Es wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Vorschriften für unsere Anlagen entweder die Gemeinden betreffen (Baurecht) oder die Bundesländer. Dadurch gibt es in den Bundesländern unterschiedliche und teilweise stark voneinander abweichende Regelungen, insbesondere bezüglich der Genehmigungsvorbehalte. Hier hat z.B. Baden-Württemberg umfassende Vorschriften im Landesseilbahngesetz getroffen; Dampfgartenbahnen werden dort wie Vergnügungsbahnen behandelt und brauchen eine Betriebsgenehmigung. Andereseits wurde aufgrund einer Anfrage des DBC Rhein-Main vom hessischen Verkehrsministerium festgestellt, dass in Hessen keine besonderen Genehmigungsvorbehalte bei Dampfgartenbahnen bestehen.

    Der Betreiber einer Dampfgartenbahn steht in der Verantwortung, vorhandene Vorschriften oder Auflagen festzustellen und die danach erforderlichen Maßnahmen (z.B. Beantragen einer Betriebsgenehmigung) zu treffen. Als Beispiel wurde der Unfall mit Personenschäden bei der Feldbahn Guldental genannt, bei der der Betreiber wegen fehlender Betriebsgenehmigung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Unkenntnis schützt nicht vor Strafe.

    Wie Hans-Dieter Patszak in seinem Beitrag festgetellt hat, geht es in erster Linie um die Sicherheit des Fahrbetriebs. Dazu hat der DBC-D ein Merkblatt mit Empfehlungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Dampfbahnanlagen und Gartenbahnen mit Personenbeförderung erstellt (im Mitgliederbereich der Homepage des DBC-D zugänglich).

    Es ist alles kein Hexenwerk und die Behörden wollen die Dampfbahnvereine nicht knebeln. Wenn aber doch mal etwas passiert, wie z.B. bei einem Unfall, dann wird geprüft werden, ob die Betreiber die erforderliche Sorgfalt angewandt haben. Dazu gehört auch, die landesspezifischen Regeln zu beachten. Den Kopf in den Sand zu stecken und auf ständig gut Glück zu hoffen hilft da wenig.

    Mit freundlichen Grüssen
    Gerhard Karl
    Schriftführer des DBC-D