Hallo,
in einem zu übersetzenden Text ist mir dieser Satz unter die FInger gekommen:
"Druckbehälter dürfen auf dem (Ausstellungs)stand nur betrieben werden, wenn die erforderliche Abnahmeprüfung gem. Betriebssicherheitsverordnung 27.9.2002, BGBl. I, S. 3777, in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt ist und die darüber ausgestellte Bescheinigung im Original oder in Kopie sowie gegebenenfalls das Revisionsbuch vorgelegt werden können."
Nehmt das bitte nur als Beitrag zur Raupensammlung (vielleicht kann diese Info ja jemandem nützlich sein), nicht als Anstoß zu einer weiteren emotionsgeladenen Diskussion ![]()
Schöne Grüße...
Kristian